OpenAI scheitert mit Klage gegen verweigerte Markeneintragung
Das für sein KI-Modell ChatGPT bekannte Tech-Unternehmen OpenAI hat eine juristische Niederlage vor dem Gericht der Europäischen Union in Luxemburg erlitten. Die Richterinnen und Richter wiesen die Klage gegen die verweigerte Eintragung der Wortmarke „OPENAI“ für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software und IT ab. Zur Begründung hieß es, die Bezeichnung sei rein beschreibend und besitze daher keine Unterscheidungskraft. Das Urteil kann noch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefochten werden.
Hintergrund des Rechtsstreits
Der Rechtsstreit begann mit einer Entscheidung des EU-Markenamts (EUIPO), das die von OpenAI beantragte Markeneintragung teilweise ablehnte – insbesondere für Software und Cloud-Computing-Dienste. Das Amt argumentierte, der Begriff „open“ (englisch für „offen“) bedeute für das maßgebliche Publikum, dass eine Leistung frei zugänglich sei. In Kombination mit „AI“ (Abkürzung für Künstliche Intelligenz) werde die Gesamtbezeichnung so verstanden, dass die betreffenden Produkte auf frei zugänglicher künstlicher Intelligenz basierten.
OpenAI scheitert mit Argumenten
OpenAI hatte unter anderem vorgebracht, der Begriff „open“ könne mehrere Bedeutungen haben. Zudem sei „OPENAI“ ein zusammengesetztes Kunstwort ohne feste Bedeutung. Das Unternehmen berief sich außerdem auf frühere, vergleichbare Markeneintragungen durch das EU-Markenamt sowie auf Eintragungen in mehr als 30 Ländern, darunter Großbritannien und Singapur.
Das Gericht wies diese Argumente jedoch zurück. Die Wortverbindung sei keine ungewöhnliche sprachliche Kombination im Englischen. Eintragungen in anderen Rechtsordnungen seien für das Unionsmarkenrecht nicht bindend, so das Gericht.
Urteil mit Signalwirkung
Die Entscheidung des EU-Gerichts unterstreicht die strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Marken im Bereich der Künstlichen Intelligenz. Für OpenAI bedeutet dies, dass der Begriff „OPENAI“ in der EU nicht als exklusive Marke für Software- und IT-Dienstleistungen geschützt werden kann. Das Unternehmen kann jedoch noch Rechtsmittel beim EuGH einlegen.



