Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung untersagt, die Aufnahmeprogramme für afghanische Schutzsuchende pauschal einzustellen. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats heißt es, dass im Rahmen von Einzelfallentscheidungen die individuellen Belange der betroffenen Ausländer zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden müssten. Konkret ging es um das inzwischen beendete Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“.
Klägerin erringt Erfolg in Karlsruhe
Geklagt hatte eine afghanische Frau, die für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne Einreisevisa nach Deutschland beantragt hatte. Sie hält sich derzeit in Pakistan auf und hatte 2021 eine Aufnahmezusage von Deutschland erhalten, die jedoch Ende 2025 von der Bundesregierung zurückgenommen wurde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte zuvor einen Anspruch auf Erteilung der Visa verneint. Der Zweite Senat hob diese Entscheidung nun auf und stellte fest, dass das OVG die Reichweite des aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt habe.
Rückverweisung an das OVG
Der Senat verwies die Sache an das OVG Berlin-Brandenburg zurück. Dieses werde nun – gegebenenfalls im Rahmen einer Zwischenentscheidung – über die Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan zu entscheiden haben. Dabei wird das OVG laut dem Beschluss „davon auszugehen haben“, dass Deutschland von Verfassung wegen verpflichtet ist, die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums von den Aufnahmeprogrammen fortzuführen.
Fortsetzung der Unterstützung in Pakistan
Bis dahin müsse sich die Bundesrepublik weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einsetzen, dass die Kläger nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Deutschland sei es untersagt, die (freiwillige) Unterstützung willkürlich zu beenden. Die Entscheidung betont die Pflicht des Staates, humanitäre Zusagen einzuhalten und Willkür zu vermeiden.
Hintergrund: Taliban-Herrschaft und deutsche Zusagen
Die islamistischen Taliban hatten im Zuge des Abzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan im August 2021 erneut die Macht übernommen. Die Bundesregierung versprach daraufhin ehemaligen Ortskräften deutscher Institutionen sowie weiteren besonders gefährdeten Menschen eine Aufnahme in Deutschland. Viele Betroffene warten seit Monaten oder Jahren in Pakistan auf ihre Einreisevisa. Im Mai 2025 hatte die schwarz-rote Bundesregierung die Aufnahmeprogramme vorerst gestoppt. Im Dezember 2025 nahm das Bundesinnenministerium dann die Aufnahmezusagen aller afghanischen Schutzsuchenden aus dem Überbrückungsprogramm und der sogenannten Menschenrechtsliste zurück und erklärte, dass kein politisches Interesse an der Aufnahme mehr bestehe.
Rechtliche Grundlage und Bedeutung der Entscheidung
Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz kann Ausländern aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wörtlich heißt es in dem Gesetz: „Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.“ Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Klägerin unterstützt, teilte mit, dass es sich bei der Klage um eine von 31 Verfassungsbeschwerden handelt, die mithilfe einer Muster-Verfassungsbeschwerde der GFF eingereicht wurden. Die Entscheidung könne das Schicksal von rund 400 weiteren Afghaninnen und Afghanen „zum Positiven oder Negativen wenden“. „Überwiegend betroffen sind Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern“, so die GFF.
Drohende Gefahr bei negativem Ausgang
Die Betroffenen leben den Angaben zufolge in Pakistan in Unterkünften der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit und warten dort auf ihre Einreise nach Deutschland. „Bei einem negativen Urteil droht ihnen die Abschiebung nach Afghanistan und damit Haft, Folter und Tod“, warnte die GFF. Die Antragstellerin in dem konkreten Verfahren sei aufgrund ihres Einsatzes für die Rechte von Frauen in Afghanistan besonders von den Taliban bedroht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass die Bundesregierung bei der Rücknahme von Aufnahmezusagen nicht pauschal vorgehen darf, sondern die individuellen Umstände jedes Einzelfalls prüfen muss.



