Schäferhund beißt eineinhalbjähriges Kleinkind in Weinheim
Schäferhund beißt eineinhalbjähriges Kleinkind in Weinheim

Am Samstagabend ist es auf einem privaten Waldgrundstück in Weinheim im Rhein-Neckar-Kreis zu einem Hundebiss gekommen. Ein Schäferhund hat ein eineinhalbjähriges Mädchen verletzt. Das Kleinkind erlitt Bissverletzungen an der Wange und an der Schulter und wurde in eine Kinderklinik gebracht, wie die Polizei mitteilte. Ein Sprecher der Polizei machte zunächst keine weiteren Angaben zu dem Vorfall.

Nach Angaben der ermittelnden Beamten war die Familie des Mädchens bei einer Feier auf dem Grundstück zu Gast. In einer Holzhütte auf dem Gelände hielt sich der Schäferhund auf. Als die Familie die Hütte öffnete, habe der Hund ins Freie laufen wollen und in dem Moment das Kind gebissen. Die Hundehalterin, die nach Angaben der Polizei mutmaßlich ebenfalls zur Feiergesellschaft gehörte, muss mit einer Anzeige rechnen.

Ermittlungen wegen möglicher Sorgfaltspflichtverletzung

Die Polizei hat die Ermittlungen aufgenommen. Offen ist, ob die Hundehalterin ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen ist. Grundsätzlich kann ein Hundebiss nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Kommt es zu einer Körperverletzung, kann gegen den Hundehalter der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum stehen. Das ergibt sich aus § 229 Strafgesetzbuch. Entscheidend ist dabei, ob der Halter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

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Bei der Unterbringung des Hundes in einer Holzhütte stellt sich die Frage, ob dieser ausreichend davor geschützt war, unkontrolliert mit Gästen zusammenzutreffen. Ein Hund, der sich in einem Zwinger oder einer Hütte befindet, empfindet das Eindringen von Menschen häufig als Bedrohung. Wenn dann die Tür geöffnet wird, kann das Tier impulsiv reagieren – wie offenbar in diesem Fall. Die Polizei prüft daher, ob die Hundehalterin vorausschauend hätte handeln müssen.

Zivilrechtliche Haftung nach § 833 BGB

Auch die zivilrechtliche Seite ist für die Geschädigte relevant. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 833 die Tierhalterhaftung: Der Halter eines Haustiers haftet für alle Schäden, die das Tier verursacht, auch ohne ein Verschulden. Das bedeutet, dass die Hundehalterin für die Behandlungskosten des Kindes aufkommen muss. Eventuell kommen auch Schmerzensgeldansprüche hinzu, die sich nach der Schwere der Verletzungen und den Folgen richten. Bissverletzungen im Gesicht können Narben hinterlassen, die unter Umständen medizinisch lange behandelt werden müssen.

In der Praxis übernimmt in solchen Fällen oft die private Haftpflichtversicherung des Hundehalters die Kosten. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Wenn die Familie des Kindes den Vorfall mitverschuldet hat, etwa durch ein provozierendes Verhalten, kann sich die Haftung reduzieren. Dafür gibt es jedoch bisher keine Hinweise. Die Ermittlungen sollen klären, ob die Holzhütte ordnungsgemäß gesichert war und ob der Hund zuvor Auffälligkeiten gezeigt hat.

Prävention: Sicherheit für Kinder und Hunde

Der Vorfall zeigt, wie schnell eine Feier zu einem gefährlichen Moment werden kann. Hundehalter, die mit ihren Tieren an geselligen Runden teilnehmen, sollten dafür sorgen, dass der Hund nicht unvermittelt mit Kleinkindern in Kontakt kommen kann. Eine gesicherte Unterbringung ist sinnvoll – aber nur, wenn das Tier nicht unkontrolliert herauslaufen kann, sobald eine Tür geöffnet wird. Ein stabiler Zaun oder eine temporäre Absperrung kann das verhindern. Ebenso ist eine Leine eine Option, wenn der Hund in der Nähe der Gäste bleibt.

Eltern sollten zudem mit sehr jungen Kindern niemals annehmen, dass ein Hund friedlich bleibt. Auch gut erzogene Hunde können in Stresssituationen zubeißen. Kinder im Alter des betroffenen Mädchens sind besonders gefährdet, weil sie die Signale eines Hundes nicht richtig deuten können. Die Aufsichtspflicht der Erwachsenen ist daher unverzichtbar.

Die Polizei in Weinheim hat die Ermittlungen aufgenommen und sucht Zeugen, die den Zwischenfall beobachtet haben. Weitere Einzelheiten, etwa zum Gesundheitszustand des Kindes, wurden nicht bekannt gegeben. Die Hundehalterin muss sich nun den Vorwürfen stellen. Ob ihr strafrechtliche Konsequenzen drohen, wird sich im Laufe der Ermittlungen zeigen.

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