Mord in Kulmbach: BGH verwirft Revision – Urteil rechtskräftig
Mord Kulmbach: BGH verwarf Revision – Urteil rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision des im Mordfall Kulmbach verurteilten Mannes als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Bayreuth, das den Angeklagten im Oktober 2025 zu lebenslanger Haft verurteilt hatte, rechtskräftig.

Hintergrund der Tat

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Mann seine ehemalige Lebensgefährtin im März 2025 in Kulmbach mit einem Messer brutal ermordet hatte. Das 60-jährige Opfer erlitt zahlreiche Stichverletzungen und starb innerhalb weniger Minuten. Die Tat geschah aus Wut über die Trennung, wie die Kammer feststellte.

Obwohl der Angeklagte zum Tatzeitpunkt stark betrunken war, ging das Gericht von voller Schuldfähigkeit aus. Die Verteidigung hatte auf Totschlag plädiert und eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren gefordert. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte das Urteil.

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Rechtskräftiges Urteil

Die Entscheidung des BGH bedeutet, dass der Verurteilte seine lebenslange Haftstrafe antreten muss. Eine mögliche vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren ist bei Mord in der Regel ausgeschlossen, sofern die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde. Das Landgericht Bayreuth hatte dies nicht ausdrücklich getan, doch die lebenslange Strafe bleibt bestehen.

Der Fall hatte überregional für Aufsehen gesorgt, da die Tat in einem öffentlichen Umfeld geschah und die Beziehungstat ein trauriges Beispiel für häusliche Gewalt darstellt. Die Staatsanwaltschaft hatte die Revision des Angeklagten als unbegründet angesehen und die Bestätigung des Urteils beantragt.

Reaktionen und Einordnung

Der BGH prüfte lediglich Rechtsfehler, nicht die Beweiswürdigung im Detail. Die Entscheidung ist endgültig, weitere Rechtsmittel sind nicht möglich. Der Verurteilte hat nun die Möglichkeit, nach Verbüßung der Mindesthaftzeit eine Aussetzung der Reststrafe zu beantragen, was jedoch nur bei günstiger Prognose in Betracht kommt.

Der Fall zeigt, dass auch bei erheblicher Alkoholisierung die Schuldfähigkeit nicht automatisch aufgehoben ist. Das Gericht betonte, dass der Angeklagte trotz des Alkoholkonsums in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln. Die Verteidigung hatte argumentiert, dass die Tat im Affekt geschehen sei, doch das Gericht folgte dem nicht.

Nun ist der Fall juristisch abgeschlossen. Die Hinterbliebenen des Opfers können mit der rechtskräftigen Verurteilung zumindest eine gewisse Genugtuung erfahren. Die Entscheidung des BGH unterstreicht die hohe Hürde für eine erfolgreiche Revision in Mordfällen.

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