Massage im Betrieb: Kein Arbeitsunfall bei Ausrutschen
Massage im Betrieb: Kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Augsburg hat entschieden: Wer während einer betrieblichen Massage ausrutscht und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Der Fall sorgt für Aufsehen, weil er die Grenzen des Versicherungsschutzes in der betrieblichen Gesundheitsförderung aufzeigt.

Der Fall im Detail

Ein Arbeitnehmer hatte während der Arbeitszeit an einer Massage teilgenommen, die der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung angeboten hatte. In den Räumlichkeiten des Unternehmens rutschte er auf dem nassen Boden aus und zog sich eine Verletzung zu. Er beantragte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Der Kläger zog vor das Sozialgericht Augsburg. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft.

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Die Begründung des Gerichts

Nach Auffassung des Sozialgerichts steht die Massage nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar handele es sich um eine Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung, jedoch überwiege der private Charakter. Die Massage diene nicht überwiegend dem betrieblichen Interesse, sondern vielmehr dem persönlichen Wohlbefinden des Arbeitnehmers.

Das Gericht stellte klar: Nur wenn eine Handlung wesentlich dem Unternehmen zugutekomme, sei sie als versicherte Tätigkeit anzusehen. Bei einer Massage stehe die individuelle Gesundheitsvorsorge im Vordergrund, so dass der Versicherungsschutz entfalle.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Beschäftigte, die an betrieblichen Gesundheitsangeboten teilnehmen. Auch wenn der Arbeitgeber die Massage bezahlt und sie während der Arbeitszeit stattfindet, ist nicht automatisch von einem Arbeitsunfall auszugehen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Rechtsprechung bei der Abgrenzung von privater und betrieblicher Sphäre strenge Maßstäbe anlegt.

Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass Verletzungen bei solchen Angeboten nicht ohne Weiteres über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine private Unfallversicherung oder eine Klärung im Vorfeld mit dem Arbeitgeber.

Reaktionen und Einordnung

Experten sehen in dem Urteil eine klare Linie: „Die Entscheidung ist konsequent, denn die Massage dient in erster Linie der Gesundheit des Einzelnen“, sagte ein Arbeitsrechtler der Deutschen Presse-Agentur. „Der Betriebsnutzen tritt dahinter zurück.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht einlegen. Bis dahin bleibt die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg richtungsweisend für ähnliche Fälle.

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