Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Donnerstag einen Fall, der grundlegende Fragen zum Datenschutz und Persönlichkeitsrecht aufwirft: Darf man private Chat-Nachrichten ohne Zustimmung des Absenders an Dritte weiterleiten? Konkret geht es um zwei Freundinnen, die sich vor drei Jahren vertraulich über den Arbeitgeber der einen austauschten. Nach einem Streit landeten die WhatsApp-Nachrichten bei der Lebensgefährtin des Chefs. Die betroffene Mitarbeiterin verlor ihren Job und verlangt nun 7.500 Euro Schadensersatz von ihrer ehemaligen Freundin.
Die Ausgangslage: Private Chats, berufliche Folgen
Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet und kommunizierten via WhatsApp. In den Chats äußerte sich die Klägerin kritisch über ihren Arbeitgeber, eine Arztpraxis. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte die Nachrichten an die Lebensgefährtin des Praxisinhabers weiter. Der Arbeitgeber kündigte der Klägerin daraufhin fristlos. Die Gekündigte zog vor Gericht und argumentierte, die Weiterleitung verstoße gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und verletze ihr Persönlichkeitsrecht.
Landgericht: DSGVO-Verstoß bejaht
Das Landgericht Frankfurt gab der Klägerin in erster Instanz Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 7.500 Euro Schadensersatz. Die Richter sahen in der Weiterleitung eine rechtswidrige Datenverarbeitung nach der DSGVO. Die sogenannte Haushaltsausnahme, die Datenverarbeitung für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten von den DSGVO-Pflichten befreit, greife nicht. Begründung: Die Beklagte habe die Chats bewusst an eine arbeitgebernahe Person weitergeleitet, um die Arztpraxis „zu schützen“. Damit habe die Handlung zumindest auch gewerbliche Interessen des Arbeitgebers berührt – ein Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, der die Haushaltsausnahme ausschließe.
Oberlandesgericht: Kein Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah das in der Berufung völlig anders. Es hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die DSGVO sei nicht anwendbar, da die Weiterleitung der Chats als rein persönliche Tätigkeit der Beklagten zu werten sei. Auf die berufliche Beziehung zwischen Klägerin und Arbeitgeber komme es nicht an, selbst wenn die Beklagte die Kündigung billigend in Kauf genommen habe. Auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergab sich nach Ansicht des OLG kein Schadensersatz. Die Beeinträchtigungen der Klägerin seien nicht schwerwiegend genug, um einen solchen Anspruch zu begründen.
Die entscheidende Frage: Auslegung der Haushaltsausnahme
Der Fall zeigt zwei völlig unterschiedliche rechtliche Bewertungen. IT-Rechtsanwalt Niko Härting, Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein, fasst zusammen: „Der Fall läuft auf zwei Schienen – Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht.“ Im Datenschutzrecht gehe es vor allem um die Auslegung der Haushaltsausnahme. Entscheidend sei, „ob ausschließlich auf die Motive desjenigen abzustellen ist, der die Chats weiterleitet, oder ob es ausreicht, dass der Empfänger die Informationen beruflich nutzen kann.“
Zur Haushaltsausnahme gibt es sowohl vom BGH als auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bislang kaum Rechtsprechung. Härting hält es daher für möglich, dass die Karlsruher Richter die Sache dem EuGH zur Klärung der maßgeblichen Frage vorlegen.
Ausblick: Urteil erst später
Der BGH verhandelt ab 10:00 Uhr unter dem Aktenzeichen I ZR 256/25. Ein Urteil wird am Donnerstag noch nicht erwartet. Die mündliche Verhandlung dient der Klärung der Rechtsfragen. Der Ausgang des Verfahrens könnte weitreichende Folgen haben: Millionen von WhatsApp-Nutzern tauschen täglich private Nachrichten aus – oft mit der Erwartung, dass diese vertraulich bleiben. Die Entscheidung wird richtungsweisend sein für die Frage, wann eine Weiterleitung solcher Chats datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich zulässig ist.



