Freilassung des mutmaßlichen CSD-Attentäters: Warum Abdul B. auf freiem Fuß war
Freilassung des CSD-Attentäters: Warum Abdul B. frei war

Hintergrund der Freilassung des mutmaßlichen CSD-Täters

Am Wochenende erschütterte ein mutmaßlich islamistisch motivierter Anschlag am Rande des Christopher Street Days (CSD) in Berlin die Öffentlichkeit. Ein Mensch starb, 29 weitere wurden verletzt. Der Tatverdächtige Abdul B. war polizeibekannt und bereits verurteilt – und dennoch auf freiem Fuß. Die Frage nach den Gründen dafür steht im Zentrum der politischen Debatte.

Abdul B. wurde bereits im Mai 2026 vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Jugendstrafe von 22 Monaten verurteilt. Das Gericht ordnete zudem regelmäßige Beratungsgespräche an. Die Verurteilung erfolgte wegen versuchter Ausreise nach Syrien, um sich der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) anzuschließen, sowie wegen IS-Propaganda im Jahr 2024. Bereits im Februar 2022 war er wegen Körperverletzung und räuberischer Erpressung verurteilt worden.

Die Vorbewährung als rechtliche Grundlage

Das Gericht entschied sich für eine sogenannte Vorbewährung – ein Instrument des Jugendstrafrechts. Dabei wird die Vollstreckung der Jugendstrafe zunächst zurückgestellt, um dem Verurteilten die Möglichkeit zu geben, durch Wohlverhalten und Teilnahme an erzieherischen Maßnahmen eine Bewährungschance zu erhalten. Im Fall von Abdul B. sollte nach sechs Monaten über eine endgültige Aussetzung zur Bewährung entschieden werden, wenn er die Auflagen erfüllt.

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Der Haftbefehl wurde mit dem Urteil aufgehoben, nachdem Abdul B. bereits sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte eine längere Haftzeit gefordert und legte Berufung ein, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Dennoch blieb Abdul B. in Freiheit. Eine Sprecherin der Berliner Strafgerichte erklärte: „Eine sechsmonatige Untersuchungshaft bei einem deutschen Heranwachsenden ist schon vergleichsweise lang. Angesichts der Länge der vorgesehenen Haftstrafe und der bereits abgesessenen Untersuchungshaft ist eine Aufhebung des Haftbefehls nicht ungewöhnlich – zumal eine Flucht-, Wiederholungs- oder Verdeckungsabsicht als Haftgrund verneint worden war.“

Alternativen und Kritik an der Entscheidung

Das Amtsgericht hätte die Staatsanwaltschaft unterstützen und eine höhere Strafe verhängen können. Bei angenommener weiterer Gefahr hätte es den Haftbefehl aufrechterhalten können. Stattdessen setzte das Gericht auf Maßnahmen zur Deradikalisierung, darunter Bewährungshelfer und Beratungsgespräche. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass längere Haftaufenthalte zu weiterer Radikalisierung führen können.

Die Berliner Justizverwaltung betonte, dass die Entscheidung allein beim unabhängigen Gericht liege. Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU) äußerte sich zunächst zurückhaltend, forderte jedoch im ARD-„Morgenmagazin“: „Nach diesem Anschlag ziehe ich die Konsequenz, dass genau in solchen Fällen in der Tat die Täter härter zu bestrafen sind. Wir hatten vergleichbare Fälle. Und härter zu bestrafen wären sie, wenn man das Erwachsenenstrafrecht anwenden würde.“ Sie regte eine grundsätzliche Prüfung der aktuellen gesetzlichen Maßstäbe des Jugendstrafrechts an.

Weitere Details zum Fall und zur Bedrohungslage

Bereits am 3. Juli durchsuchte die Polizei die Wohnung von Abdul B. in Berlin-Schöneberg wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Er hatte sich mit einer Waffe gezeigt, die sich jedoch als Spielzeugwaffe herausstellte. Eine Festnahme erfolgte nicht.

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche bis 17 Jahre und unter bestimmten Bedingungen für Heranwachsende (18–20 Jahre). Es stellt Erziehung vor Strafe mit dem Ziel, erneute Straftaten zu verhindern. Das Gericht sah bei Abdul B. Entwicklungsrückstände, die eine Behandlung nach Jugendstrafrecht rechtfertigten. Die Terrororganisation IS, die einst große Gebiete in Irak und Syrien kontrollierte, gilt weiterhin als weltweit tödlichste Terrorgruppe. In Europa und Deutschland warnen Behörden vor einer anhaltend hohen Gefährdung durch islamistischen Terrorismus.

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