Die Alternative für Deutschland (AfD) bleibt für die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und zur Bezirksverordnetenversammlung in Spandau zugelassen. Der Landeswahlausschuss wies bei seiner jüngsten Sitzung zwei gleichlautende Beschwerden gegen die Zulassung zurück, wie das Landeswahlamt mitteilte. Damit ist der Weg für die Partei frei, am 20. September 2021 – dem voraussichtlichen Wahltermin – in dem Berliner Bezirk anzutreten.
Beschwerden von „Das antifaschistische Bündnis Spandau“ und „Die Partei“
Die Beschwerden waren von der Wählergemeinschaft „Das antifaschistische Bündnis Spandau“ sowie der Satirepartei „Die Partei“ eingelegt worden. Landeswahlleiter Stephan Bröchler erläuterte die Argumentation der Beschwerdeführer: „Sie haben argumentiert, dass es sich bei der AfD um eine faschistische Partei handle, ein Verbotsverfahren daher möglich und nötig sei und sie deshalb nicht an der Wahl teilnehmen dürfe.“ Die Beschwerdeführer forderten folglich, die AfD von der Wahl auszuschließen.
Formale Gründe für die Zurückweisung
Der Landeswahlausschuss wies die Beschwerden jedoch aus formalen Gründen zurück. Nach dem Berliner Wahlrecht sind Beschwerden gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Person selbst Vertrauensperson des betroffenen Vorschlags ist. Da dies bei den beiden Beschwerdeführern nicht der Fall war – sie reichten Beschwerden gegen einen fremden Wahlvorschlag ein – hatten sie kein Recht, die Zulassung anzufechten. „Beschwerdeführende haben das Recht, gegen die Zurückweisung des eigenen Wahlvorschlags Beschwerde einzureichen, nicht jedoch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags, dessen Vertrauenspersonen sie nicht sind, was in den vorliegenden Beschwerden der Fall war“, so die Begründung des Ausschusses.
Kein Parteien-TÜV: Landeswahlausschuss nicht zuständig für Inhalte
Landeswahlleiter Stephan Bröchler betonte zudem die begrenzte Rolle des Gremiums: „Der Landeswahlausschuss ist kein Ersatz für das Bundesverfassungsgericht und ist auch kein Parteien-TÜV, der die Inhalte von Parteien überprüft.“ Der Ausschuss prüfe lediglich die formellen Voraussetzungen für die Wahlzulassung, nicht aber die politische Ausrichtung oder Verfassungstreue einer Partei. Ein Parteiverbotsverfahren obliege allein dem Bundesverfassungsgericht.
17 Parteien treten zur Abgeordnetenhauswahl an
Mit der Entscheidung bleibt die AfD eine von insgesamt 17 Parteien, die bei der Abgeordnetenhauswahl am 20. September antreten dürfen. Weitere Beschwerden gegen die Zulassung der AfD lagen laut Landeswahlleiter nicht vor. Die Wahl findet in Berlin zeitgleich mit der Wahl zum Bezirksverordnetenversammlung statt; in Spandau sind insgesamt rund 200.000 Wahlberechtigte aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.
Hintergrund: Frühere Verbotsdebatten um die AfD
Die Forderung nach einem AfD-Verbot wird immer wieder von politischen Gegnern und zivilgesellschaftlichen Gruppen erhoben. Insbesondere der vom Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestufte Flügel um Björn Höcke hatte in der Vergangenheit für Kontroversen gesorgt. Der Bundesverfassungsschutz beobachtet die AfD bundesweit als „Prüffall“, ein Verbotsverfahren wurde jedoch nie eingeleitet. Die nun zurückgewiesenen Beschwerden zeigen, dass der Rechtsweg gegen die Wahlzulassung einer Partei enge Grenzen hat – und dass der Landeswahlausschuss nicht für inhaltliche Prüfungen zuständig ist.



