EuGH urteilt über Leistungskürzungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kürzung von Leistungen für abgelehnte Asylbewerber in Deutschland gegen EU-Recht verstößt. Konkret ging es um einen Fall aus dem Jahr 2022, in dem einem jungen Afghanen, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte, Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte gestrichen wurden. Der Mann hatte gegen den bayerischen Landkreis Schweinfurt geklagt.
Grundlegende Bedürfnisse müssen gedeckt sein
Die Richter in Luxemburg stellten klar, dass Kleidung zu den elementarsten Bedürfnissen zählt und nicht gestrichen werden darf. Auch Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, seien notwendig, um ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu gewährleisten. Die derzeit geltende EU-Aufnahmerichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, der auch die physische und psychische Gesundheit der Antragsteller schützt.
Verschärfung der deutschen Regelung
Die deutsche Regelung, um die es vor dem EuGH ging, wurde 2024 sogar noch verschärft. Seitdem können Leistungen komplett ausgeschlossen werden, sobald feststeht, dass ein anderer EU-Staat für den Asylbewerber zuständig ist und er ausreisen muss. Sozialrechtler Constantin Hruschka betont: „Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen.“ Mit dem Urteil des EuGH dürfte diese Verschärfung nicht vereinbar sein.
Neue EU-Regeln ab Juni
Die bisherige EU-Aufnahmerichtlinie wird am 12. Juni durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) abgelöst. Die neuen Regeln erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen. Allerdings betont Hruschka, dass auch in der neuen Regelung ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss, etwa durch die EU-Grundrechtecharta.



