Das polnische Verfassungsgericht hat die Anerkennung von im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen für verfassungswidrig erklärt. Die von Innenminister Marcin Kierwinski erlassene Verordnung, die Standesämter zur Anerkennung solcher Ehen verpflichten sollte, sei nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar, teilte das Gericht in Warschau mit. Die Verfassung definiert die Ehe als Bund zwischen Mann und Frau.
Hintergrund des Urteils
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im November 2025 entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten in anderen Ländern geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen müssen. Der Fall betraf zwei Männer, die 2018 in Berlin geheiratet hatten und in Polen lebten. Die Unionsbürger müssten darauf vertrauen können, ihr Familienleben in jedem EU-Land fortsetzen zu können, so die Luxemburger Richter. Dies sei Teil des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der EU.
Im März 2026 setzte das Oberste Verwaltungsgericht Polens das EuGH-Urteil in nationales Recht um. Es ordnete an, dass alle Standesämter gleichgeschlechtliche Ehen aus dem EU-Ausland anerkennen müssen. Innenminister Kierwinski erließ daraufhin eine entsprechende Verordnung, die Ende August 2026 in Kraft treten sollte.
PiS klagt gegen die Verordnung
Abgeordnete der rechtskonservativen Oppositionspartei PiS legten jedoch Beschwerde beim Verfassungsgericht ein. Die Mehrheit der Richter dort wurde während der Regierungszeit der PiS berufen und gilt als der Partei nahestehend. Das Verfassungsgericht gab der Beschwerde statt und blockierte die Anerkennung. Damit widerspricht Polen erneut EU-Recht, nachdem es bereits in anderen Bereichen wie der Justizreform mit Brüssel in Konflikt geraten ist.



