Unionsfraktionschef Jens Spahn (CDU) hat vorgeschlagen, dem Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke das aktive und passive Wahlrecht entziehen zu lassen. Dieser Vorstoß, den zuvor bereits der frühere SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück Mitte Juni geäußert hatte, zielt darauf ab, Höcke für einen bestimmten Zeitraum von Wahlen auszuschließen. Parallel dazu diskutiert die CSU-Landtagsfraktion in Bayern ein Teilverbot des AfD-Landesverbandes Thüringen, der vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wird.
Rechtliche Grundlagen für den Wahlrechtsentzug
Das Strafgesetzbuch (StGB) ermöglicht grundsätzlich, einer Person für fünf Jahre die Fähigkeit zu entziehen, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Voraussetzung ist jedoch eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Diese liegt bei Höcke nicht vor: Er wurde zweimal rechtskräftig wegen Verwendens einer verbotenen SA-Parole verurteilt, erhielt aber nur Geldstrafen. Volksverhetzung kann derzeit mit maximal drei Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden.
Union und SPD haben eine Verschärfung des Gesetzes vereinbart. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom vergangenen Jahr sieht vor, das passive Wahlrecht bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Volksverhetzung zu entziehen. Der Entwurf befindet sich laut Berichten in der Ressortabstimmung; ein Kabinettsbeschluss wird im Laufe des Sommers angestrebt, wie die „FAZ“ unter Berufung auf das Justizministerium berichtet.
Grundrechtsverwirkung als Alternative
Eine weitere Möglichkeit ist die Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 des Grundgesetzes. Danach können Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit oder Vereinigungsfreiheit verwirkt werden, wenn sie „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“ werden. Das Wahlrecht wird in Artikel 18 nicht explizit genannt, anders als im Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Einen Antrag können der Bundestag, die Bundesregierung oder eine Landesregierung stellen; das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
In der Geschichte der Bundesrepublik gab es vier Verfahren zur Grundrechtsverwirkung, alle erfolglos. Das Gericht wies die Anträge stets ab, weil die betroffenen Personen politisch zu unbedeutend oder nicht gefährlich genug für die freiheitlich-demokratische Grundordnung seien. Die Verfassungsrechtlerin Gertrude Lübbe-Wolff sieht bei diesem Instrument offene Fragen, räumt aber ein, dass es „in tatsächlicher Hinsicht weniger umfangreiche Ermittlungen erfordert und daher schneller durchführbar sein kann als ein Parteiverbotsverfahren“, wie sie im „Verfassungsblog“ schrieb.
Spahn: Wahlrechtsentzug als Testlauf für Parteiverbot
Spahn bezeichnete den Wahlrechtsentzug als möglichen Testlauf für ein Verbotsverfahren gegen die gesamte AfD. „Bevor man den ganz großen Wurf macht, ohne zu wissen, wie er ausgeht, wäre das doch ein Versuch“, sagte er im Podcast des „Focus“. Die CSU-Landtagsfraktion in Bayern diskutiert derweil ein Teilverbot des Thüringer AfD-Verbandes. Der CSU-Abgeordnete Winfried Bausback, selbst Jurist, argumentierte, dass gerade wegen Höcke ein Schwerpunkt extremistischer Aussagen in der Partei zu beobachten sei.
Die Bedenken gegen ein Teilverbot sind jedoch groß. CSU-Chef Markus Söder lehnte am Montag ein Verbotsverfahren gegen Teile der AfD ab. Sowohl Bundesinnenminister Alexander Dobrindt als auch Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (beide CSU) seien skeptisch. „Wenn uns die Innenminister raten zur Zurückhaltung, weil die juristische Durchsetzbarkeit kaum gewährleistet ist, und wir sogar umgekehrt die Situation haben, dass wir damit die AfD noch stärker machen, dann ist es nicht politisch klug, einen solchen Weg jetzt beschreiten zu wollen“, argumentierte Söder.
Risiken und Hürden für Verfahren
Die Staatsrechtlerin Lübbe-Wolff warnte auch vor Risiken eines Teilverbots. Zwar sehe das Bundesverfassungsgerichtsgesetz diese Möglichkeit vor, es bestehe aber die Gefahr, „das schwindende Demokratievertrauen großer Teile der Bevölkerung nur noch weiter zu erschüttern“. Dies betreffe vor allem Wähler, die der AfD nicht aus extremistischer Haltung zuneigten, sondern weil sie Anliegen, die man haben könne, ohne mit der freiheitlichen Demokratie auf Kriegsfuß zu stehen, derzeit bei keiner anderen Partei ausreichend vertreten fänden.
Eine Eilentscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts im Februar hatte zwar eine hinreichende Gewissheit für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung innerhalb der AfD festgestellt. Jedoch werde die Partei dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“, hieß es. Die AfD hatte gegen die Einstufung der Bundespartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung geklagt; das Hauptsacheverfahren läuft noch. Solange gilt die Gesamtpartei beim Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall.



