Heckenschnittverbot ab 1. März: Wichtige Regeln für Gartenbesitzer
Wer Hecken und Bäume radikal zurückschneiden möchte, sollte sich beeilen. Ab dem 1. März tritt bundesweit das gesetzliche Heckenschnittverbot in Kraft, das im Bundesnaturschutzgesetz (§39 BNatSchG) verankert ist. Dieses Verbot gilt bis zum 30. September und soll insbesondere brütende Vögel schützen. Die sogenannte Schonzeit verbietet es, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze „auf den Stock zu setzen“ – also radikal zurückzuschneiden oder vollständig zu beseitigen.
Wann ist Heckenschneiden gesetzlich verboten?
Vom 1. März bis 30. September gilt die gesetzliche Schonzeit, in der radikale Schnittmaßnahmen an Gehölzen untersagt sind. Das Verbot betrifft nicht nur die freie Landschaft, sondern ausdrücklich auch private Gärten. Bäume und Sträucher dienen als Lebensstätten zahlreicher wild lebender Tiere und dürfen laut Gesetz nicht ohne vernünftigen Grund zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden. Zusätzlich können kommunale Baumschutzsatzungen strengere Regelungen enthalten. Wer einen Baum fällen möchte, sollte daher vorab bei der zuständigen Gemeinde oder Naturschutzbehörde nachfragen, ob eine Genehmigung erforderlich ist.
Sind ab 1. März alle Schnittarbeiten verboten?
Nein. Im eigenen Garten bleiben sogenannte Form- und Pflegeschnitte zulässig. Diese dienen dazu, den jährlichen Zuwachs zu begrenzen oder Pflanzen in Form zu halten. Ein schonender Rückschnitt der Ligusterhecke oder ein Pflegeschnitt an Obstbäumen sind also weiterhin erlaubt. Entscheidend ist jedoch, dass keine brütenden Vögel oder andere geschützte Tiere gestört werden. Unabhängig von der Schonzeit verbietet das Gesetz, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören.
Gibt es Ausnahmen vom Schneideverbot?
Ja. Wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist, dürfen – und müssen – Eigentümer unter Umständen eingreifen. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Baum nach einem Sturm umzustürzen droht oder Äste auf Gehwege oder Straßen ragen. Auch hier gilt: Im Zweifel sollte die zuständige Behörde informiert werden, insbesondere wenn es sich nicht um eine akute Gefahrenlage handelt.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen §39 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als Ordnungswidrigkeit. Die möglichen Bußgelder unterscheiden sich je nach Bundesland. Bundesrechtlich können Geldbußen von bis zu 10.000 Euro verhängt werden, in einzelnen Ländern sind auch höhere Beträge möglich.
Wann soll ich am besten Hecke schneiden?
Hecken lassen sich am besten im Frühjahr schneiden – idealerweise an einem frostfreien, sonnigen Tag. Die Temperaturen sollten dabei dauerhaft über fünf Grad liegen. Fallen sie deutlich unter den Gefrierpunkt, können die Schnittstellen Schaden nehmen und schlechter verheilen. Leichte Formschnitte sind auch im Sommer möglich. Wer aber rechtzeitig schneidet, sorgt für dichten Wuchs, gesundes Blattwerk und guten Sichtschutz.



