Gericht zwingt BVG: „Nius“-Werbung muss weiterlaufen
Gericht: BVG muss „Nius“-Werbung fortsetzen

Das Berliner Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) die Werbekampagne des rechtspopulistischen Portals „Nius“ fortsetzen müssen. Zudem darf die BVG eine Äußerung von „Nius“-Chefredakteur Julian Reichelt nicht mehr als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen. Die BVG muss ihren Werbepartner innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses anweisen, die Kampagne weiterzuführen.

Hintergrund der Auseinandersetzung

„Nius“ hatte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Werbung auf einem Doppeldeckerbus sowie in U-Bahnen gebucht. Dies sorgte für erhebliche Proteste. In sozialen Medien wurde dazu aufgerufen, Einrichtungen der BVG zu beschädigen und den Betriebsablauf zu stören. Der Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen der Organisation Campact mit Gegenslogans verfolgt. Auf dem LED-Truck von Campact stand: „Morgens um 6 schon Lügen & Hetze verbreiten“ – eine Anspielung auf den Slogan des Portals „Nius“.

Die BVG stoppte die Kampagne Anfang Juni, nachdem Reichelt auf der Plattform „X“ ein Bild mit dem Spruch „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern“ veröffentlicht hatte. Die BVG bewertete dieses Motiv als „offensichtlich rechtswidrig“ und erklärte, durch die Gestaltung sei der Eindruck erweckt worden, das Motiv sei Bestandteil der bei der BVG gebuchten Werbekampagne und werde auf Flächen der BVG ausgespielt. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

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Gericht: Meinungsfreiheit schützt „Nius“-Werbung

„Nius“ kündigte daraufhin eine Klage an und beauftragte den Medienanwalt Joachim Steinhöfel, der nun vor Gericht einen Erfolg erzielte. Das Gericht stellte klar, dass Reichelt mit seinen konkreten Äußerungen „die der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschritten“ habe. Reichelt könne von der BVG Unterlassung verlangen. Die Werbung erfülle die von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung und sei zudem von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt.

Die Befürchtung, Dritte könnten aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören, rechtfertige den Ausschluss der Antragstellerin nicht. Sicherheitsbedenken könnten den Verlust des Zugangsanspruchs nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne. Dafür lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.

BVG legt Beschwerde ein

Ein BVG-Sprecher erklärte gegenüber der Berliner Morgenpost: „Die BVG hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhalten und gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Da die zugrunde liegenden Rechtsfragen aus Sicht des Unternehmens einer weitergehenden Klärung bedürfen, wird die BVG den Beschluss vom Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen.“

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