Ein Arbeitszeugnis muss formale Mindestanforderungen erfüllen – ein einfacher Ausdruck auf weißem Kopierpapier reicht nicht aus. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem aktuellen Beschluss (Az: 9 Ta 319/25) klargestellt. Arbeitgeber müssen das Zeugnis auf dem üblichen Geschäftspapier des Unternehmens ausstellen, andernfalls ist der Zeugnisanspruch nicht erfüllt.
Hintergrund des Rechtsstreits
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Arbeitgeber mit einem Angestellten im Rahmen eines Vergleichs darauf geeinigt, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „sehr gut“ auszustellen. Das Unternehmen kam dieser Vereinbarung nach, verwendete jedoch lediglich ein einfaches Schriftstück ohne Briefkopf oder das firmenübliche Geschäftspapier. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen – und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Hamm recht.
Formale Anforderungen an ein Arbeitszeugnis
Die Richter stellten fest, dass ein Arbeitszeugnis die im Geschäftsleben üblichen formalen Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu gehört mindestens ein Briefkopf, aus dem sich Name und Anschrift des ausstellenden Unternehmens ergeben. Verfügt ein Arbeitgeber über ein übliches Geschäftspapier und setzt dieses auch im Geschäftsverkehr ein, muss auch ein Arbeitszeugnis auf diesem Firmenbogen erstellt werden.
Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit
Das Gericht betonte, dass ein Arbeitszeugnis nicht den Eindruck erwecken darf, als distanziere sich der Arbeitgeber von dessen Inhalt. Die Gestaltung des Dokuments müsse dieselben Mindestanforderungen erfüllen wie andere offizielle geschäftliche Erklärungen des Unternehmens. Geschieht dies nicht, könne das Zweifel an der Ernsthaftigkeit oder Verbindlichkeit des Zeugnisses hervorrufen.
Konsequenzen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese formalen Vorgaben bei ihrem Arbeitszeugnis nicht erfüllt sehen, können ihren Anspruch im Ernstfall im Wege einer Zwangsvollstreckung durchsetzen. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Das Urteil stellt klar, dass ein Zeugnis nicht nur inhaltlich korrekt sein muss, sondern auch äußerlich den Standards des Geschäftslebens entsprechen muss.



