Lebenslange Haft für Nachbarmord in Bad Münder: Gericht sieht Habgier als Motiv
Im Mordprozess um die tödliche Attacke auf eine Frau in Bad Münder hat das Landgericht Hannover ein klares Urteil gefällt: Ein 59-jähriger Nachbar muss lebenslang ins Gefängnis. Die Kammer verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge. Im Mittelpunkt der Urteilsbegründung stand das Motiv der Habgier – der Mann habe für weniger als 600 Euro das Leben seiner Nachbarin ausgelöscht.
Gewalttätiger Angriff nach verweigerter Geldgabe
Nach den Feststellungen des Gerichts suchte der 59-Jährige die Frau im Juli 2025 in ihrer Wohnung auf, um sich erneut Geld von ihr zu beschaffen. Als sie sich diesmal – anders als in der Vergangenheit – weigerte, griff der Mann die ältere Frau mit massiver Gewalt an. Er habe sich auf sie gestürzt, die sich wehrende Frau gewürgt und ihr sechs Messerstiche in Rücken und Nacken versetzt.
Die Nachbarin sei entweder an den Verletzungen oder infolge der Gewalt an ihrem Erbrochenen erstickt – laut einem medizinischen Gutachten erst mehrere Stunden nach dem Kampf. Das Gericht ging davon aus, dass dem Angeklagten die tödlichen Folgen seines Handelns bewusst waren, auch wenn keine gezielte Tötungsabsicht vorgelegen habe.
Eventualvorsatz und geschlossene Indizienlage
Die Kammer sah sogenannten Eventualvorsatz als gegeben an: Der Täter wollte den Tod seiner Nachbarin zwar nicht zwingend, nahm diesen aber billigend in Kauf, um sein Ziel zu erreichen – das Geld. Das Ausmaß der Gewalt lasse keinen Zweifel daran. Zentral für die Verurteilung war eine aus Sicht des Gerichts „geschlossene“ Indizienlage.
Besonders ein DNA-Gutachten habe eindeutig belegt, dass der Verurteilte die Verletzungen seiner Nachbarin verursacht hat. Auch sein Verhalten nach der Tat wertete das Gericht als belastend: Der Mann verfügte plötzlich über Geld, bestellte Essen und reiste durch Deutschland.
Soziale Isolation, aber keine ausweglose Notlage
Der Vorsitzende Richter zeichnete zugleich das Bild eines sozial isolierten Mannes, dessen Lebenssituation sich über Jahre verschlechtert hatte. Nach einem Arbeitsplatzverlust und zunehmender Verschuldung sei er vereinsamt, habe Alkoholprobleme entwickelt und in verwahrlosten Verhältnissen gelebt.
Dennoch habe keine ausweglose Not bestanden. „Eine Notlage lag weder objektiv noch subjektiv vor“, stellte das Gericht fest. Objektiv hätte er demnach Bürgergeld beziehen können. Subjektiv hätte er weitere Nachbarn im Haus um Geld bitten können. Diese hatten dem Verurteilten dem Urteil nach zuvor schon geholfen oder ihre Hilfe angeboten.
Keine verminderte Schuldfähigkeit
Auch eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit verneinte die Kammer. Zwar habe ein Sachverständiger eine depressive Störung festgestellt, die Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit seien aber nicht erfüllt. Es habe sich insbesondere nicht um eine Affekttat gehandelt.
Die Verteidigung hatte den Prozess als Indizienverfahren dargestellt und auf zahlreiche ungeklärte Fragen zum Tatablauf verwiesen. Sie zweifelte die Mordmerkmale an und hielt im Falle einer Verurteilung eine deutlich geringere Freiheitsstrafe von fünf bis sieben Jahren für angemessen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage – welche die Schwester der Getöteten vertrat – hatten dagegen lebenslange Haft gefordert.
Der Angeklagte kann gegen das Urteil binnen einer Woche Revision einlegen. Der Haftbefehl bleibt bestehen.



