Am 1. August beginnt in vielen Betrieben das neue Ausbildungsjahr. Für Zehntausende Schulabgänger bedeutet das den ersten großen Schritt ins Berufsleben – mit neuen Rechten, Pflichten und organisatorischen Aufgaben. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zählte von Oktober 2025 bis Juni 2026 rund 400.000 Bewerberinnen und Bewerber, denen knapp 409.000 gemeldete Ausbildungsstellen gegenüberstanden. Was jetzt wichtig wird – von der Bank bis zur Kündigung.
Das eigene Konto: Pflicht fürs Gehalt
Wer noch kein Girokonto besitzt, sollte schnell eines eröffnen. Ohne Konto kann der Arbeitgeber die monatliche Ausbildungsvergütung nicht überweisen. Die Eröffnung geht heute meist online. Wichtig: Das Konto sollte gebührenfrei sein – die meisten Banken und Sparkassen haben dafür spezielle Modelle für Auszubildende im Programm.
Zum Start der Lehre werden die jungen Erwachsenen sozialversicherungspflichtig. Sie brauchen außerdem eine eigene Steuernummer und eine eigene Steueridentifikationsnummer. Letztere wurde vom Bundesamt für Steuern in den vergangenen Jahren allen Bürgern postalisch zugesandt; wer sie nicht mehr findet, erhält von den Finanzbehörden eine neue Nummer.
Krankenkasse: Familienversicherung endet
Mit dem ersten Arbeitstag sind Azubis nicht mehr automatisch über die Eltern krankenversichert. Sie müssen sich selbst bei einer der über 90 Krankenkassen anmelden. Bei den Leistungen gibt es kaum Unterschiede, wohl aber beim Zusatzbeitrag. Unabhängige Portale wie test.de oder finanztip.de erleichtern den Vergleich.
Die gesetzliche Pflegeversicherung greift automatisch, ebenso die Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die Beiträge zieht der Arbeitgeber direkt vom Bruttogehalt ab, die Hälfte übernimmt er selbst. Ein Beispiel: Bei einer Bruttovergütung von 1.200 Euro monatlich werden 105 Euro für die Krankenversicherung fällig, 21,60 Euro für die Pflegeversicherung, 111,60 Euro für die Rentenversicherung und 31,20 Euro für die Arbeitslosenversicherung – insgesamt 269,40 Euro, die vom Lohn abgehen.
Eltern in der Pflicht: Kindergeld und Unterhalt
Bis zum 25. Geburtstag können Eltern für ein Kind in Ausbildung weiterhin Kindergeld erhalten. Wohnt der Azubi nicht mehr zu Hause, kann das Geld auch direkt an das Kind ausgezahlt werden – entweder durch die Eltern oder auf Antrag von der Familienkasse. Dazu kommt die gesetzliche Unterhaltspflicht: Reicht die Ausbildungsvergütung zum Lebensunterhalt nicht aus, müssen die Eltern finanziell einspringen.
Der Staat unterstützt in bestimmten Fällen zusätzlich. Behinderten Auszubildenden steht ein Ausbildungsgeld zu, das über die gesamte Lehrzeit läuft. Andere Azubis in einer dualen Ausbildung können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Wie viel Geld es gibt, hängt unter anderem vom Elterneinkommen ab; der Höchstbetrag liegt bei 822 Euro pro Monat. Den Antrag bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit, online lässt sich der Anspruch mit einem Rechner unter babrechner.arbeitsagentur.de prüfen.
Leben Auszubildende bereits in einer eigenen Wohnung, kann auch Wohngeld beantragt werden – zuständig ist die jeweilige Kommune. Befindet sich der Ausbildungsbetrieb weit weg vom Wohnort, ist unter Umständen auch ein Mobilitätszuschuss möglich.
Im Vertrag geregelt: Arbeitszeit, Probezeit, Urlaub
Bevor es losgeht, muss der Ausbildungsvertrag wichtige Eckdaten festhalten. Dazu zählen die Vergütung für die gesamte Lehrzeit, die tägliche Arbeitszeit, der Ausbildungsort und die Dauer der Probezeit. Diese darf zwischen einem und vier Monaten liegen. Aus dem Vertrag geht auch der Urlaubsanspruch hervor: Volljährige Azubis haben Anrecht auf 24 Werktage, jüngere je nach Alter auf bis zu 30 Werktage.
Wer eine Kirchensteuer zahlen möchte, sollte seine Religionszugehörigkeit dem Betrieb mitteilen – sie ist für den Lohnsteuerabzug entscheidend. Der Arbeitgeber braucht außerdem die Steueridentifikationsnummer, andernfalls drohen Probleme bei der Abrechnung.
Kündigung während der Ausbildung: Das gilt
In der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Frist beendet werden. Danach wird es für Arbeitgeber kompliziert: Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Nur außerordentlich – also fristlos – darf der Betrieb das Verhältnis beenden, etwa bei Diebstahl oder schwerwiegenden Verstößen. Üblich ist, dass vorher eine Abmahnung ausgesprochen wird.
Auszubildende selbst haben es leichter. Sie können fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber grobe Pflichtverletzungen begeht. Und sie können jederzeit mit einer Frist von vier Wochen ordentlich kündigen, wenn sie die Ausbildung abbrechen möchten, um etwa zu studieren. Eine Fortsetzung der Lehre in einem anderen Betrieb ist dagegen kein Kündigungsgrund – dann bleibt man an den Ausbildungsvertrag gebunden.



